Beiträge von roofonfire

    Hi doc,

    es kommt beim Zeugen darauf an, was das Beweisthema ist:

    Der Zeuge ist kein taugliches Beweismittel für die Beweisfrage, ob jemand ein Werk zu einem bestimmten (zumeist "früheren") Zeitpunkt erschaffen hat, weil der Zeuge das schlicht nicht wahrnehmen kann. Das Erschaffen eines Musikwerkes findet im Kopf des Musikers statt. Selbst wenn ein wirklich unparteilicher Zeuge direkt neben dem Musiker saß als dieser das Werk geschaffen haben will, kann er nicht sagen, ob der Musiker das Werk nun wirklich geschaffen hat oder nur (gekonnt) so getan hat als ob, zB weil er das Werk zuvor irgendwo gehört oder die Noten gelesen hatte.

    Der Zeuge, und vielleicht meinst Du das, ist aber durchaus geeignetes Beweismittel für die Behauptung, der Musiker hätte ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Musikstück gezeigt/vorgeführt, wo immer der Musiker das auch her hatte. Dies kann genügen, wenn kein anderer nachweisen kann, noch früher über das Werk verfügt zu haben. Dann ist nämlich zu vermuten, dass der Musiker der Urheber des Werkes ist (woher sollte er das Stück auch sonst haben, wenn er der erste war?)

    Grüße

    Hallo,

    die Idee mit dem Einschreiben ist leider nicht geeignet, im Rechtstreit sicher nachzuweisen, dass man Schöpfer des älteren von zwei ähnlichen/gleichen noch nicht veröffentlichten Werken ist.

    Vor Gericht finden im normalen Gerichtsverfahren (einstw. Rechtschutz mal weggelassen) fünf sog. Strengbeweismittel anwendung: Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Parteivernehmung. Augenschein, Sachverständiger und Zeuge scheiden hier aus der Natur der Sache aus. Parteivernehmung ist immer wacklig, damit nicht verlässlich. Es bleibt die Urkunde. Die sog. Privaturkunde nach § 416 ZPO erbringt (nur) den Beweis, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Author abgegeben wurden. Bei einem Einschreiben ist das genau genommen nur die Erklärung, das ein Einlieferer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Umschlag eingeliefert hat und dieser zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an einen bestimmten Adressaten zugestellt wurde. Vor Gericht versenkt man eine solche Urkunde ganz leicht dadurch, dass man in Abrede stellt, dass der Umschlag bei seinem Versandt geschlossen gewesen wäre. Dann hätte der jeweilige Inhalt auch sehr viel später eingelegt und der Umschlag verschlossen werden können. Puff, das war mal ein Beweismittel.

    Grüße