Wie schützt man die eigenen Songs?

    • Offizieller Beitrag

    Mehr dazu gibt es hier.

    Zitat

    Als Künstler steht man hier leider vor einem großen Problem: Wenn man will, dass die eigenen Stücke bekannter werden, ist man immer gleichzeitig der Gefahr ausgesetzt, dass andere Leute sich daran bereichern - und dies umso mehr, wenn die eigene CD keine richtige Pressung, sondern nur ein selbstgebranntes Demo ist.......

  • Das wüsste ich auch mal gerne !
    Also n Freund von mir hat mal gesagt: Aufnehmen, brennen, und bei Notar oder Rechtsanwalt mit Datum hinterlegen !

    Aber ne andere Möglichkeit wüsst ich auch gern ?

    >>> Humor ist ein Midi live zu spielen <<<

  • also schon das erste zitat ist blödsinn, denn was soll sich rechtlich ändern, wenn eine CD gepreßt statt gebrannt ist?
    es ändert sich nichts.
    rechtlich geschützt sind musikalische werke ab dem zeitpunkt, ab dem sie entstehen. siehe urheberrecht. dieses kann man auch in deutschland nicht verkaufen. mit anderen worten: wenn sich an euren werken jemand bereichert, könnt ihr klagen und müßt natürlich glaubhaft machen können, dass ihr das werk zuerst geschaffen habt. da gibts dann diese geschichte mit dem notar. andererseits sieht man ja auch an selbstgebrannten cds, wann diese erstellt wurden. computerdaten sind eh mit einem datum versehen.
    die GEMA hat damit z.b. nichts zu tun.
    ich denke mal, in dem bereich, in dem wir hier musik machen, lohnt sich eine zusätzliche absicherung über einen notar nicht, es sei denn, ihr verdient gerade tausende von euro mit euren kompositionen.
    dass es bei gerade mal 12 verschiedenen tönen auch mal zu ähnlichkeiten kommt, sollte dabei auch jedem klar sein.

  • Falls ihr wirklich Angst um eure Stücke habt, nehmt sie auf und schickt euch die CD selber per Post zu. Da is dann ein Poststempel drauf und der reicht vor jedem Gericht als Beweismittel aus.

    :icon_blahblah:

    • Offizieller Beitrag

    ...in den Umschlag sollten noch Noten mit hinein und der Umschlag darf nicht geöffnet werden. Das ganze noch als Einschreiben mit Rückschein, wegen Datumsnachweis....;)

  • ...in den Umschlag sollten noch Noten mit hinein und der Umschlag darf nicht geöffnet werden. Das ganze noch als Einschreiben mit Rückschein, wegen Datumsnachweis....;)

    O.K., so genau hab ich das nich beschrieben, aber der normale Poststempel reicht auch schon...

    :icon_blahblah:

  • Hallo,

    die Idee mit dem Einschreiben ist leider nicht geeignet, im Rechtstreit sicher nachzuweisen, dass man Schöpfer des älteren von zwei ähnlichen/gleichen noch nicht veröffentlichten Werken ist.

    Vor Gericht finden im normalen Gerichtsverfahren (einstw. Rechtschutz mal weggelassen) fünf sog. Strengbeweismittel anwendung: Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Parteivernehmung. Augenschein, Sachverständiger und Zeuge scheiden hier aus der Natur der Sache aus. Parteivernehmung ist immer wacklig, damit nicht verlässlich. Es bleibt die Urkunde. Die sog. Privaturkunde nach § 416 ZPO erbringt (nur) den Beweis, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Author abgegeben wurden. Bei einem Einschreiben ist das genau genommen nur die Erklärung, das ein Einlieferer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Umschlag eingeliefert hat und dieser zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an einen bestimmten Adressaten zugestellt wurde. Vor Gericht versenkt man eine solche Urkunde ganz leicht dadurch, dass man in Abrede stellt, dass der Umschlag bei seinem Versandt geschlossen gewesen wäre. Dann hätte der jeweilige Inhalt auch sehr viel später eingelegt und der Umschlag verschlossen werden können. Puff, das war mal ein Beweismittel.

    Grüße

  • Hallo,

    die Idee mit dem Einschreiben ist leider nicht geeignet, im Rechtstreit sicher nachzuweisen, dass man Schöpfer des älteren von zwei ähnlichen/gleichen noch nicht veröffentlichten Werken ist.

    Vor Gericht finden im normalen Gerichtsverfahren (einstw. Rechtschutz mal weggelassen) fünf sog. Strengbeweismittel anwendung: Augenschein, Zeuge, Sachverständiger, Urkunde und Parteivernehmung. Augenschein, Sachverständiger und Zeuge scheiden hier aus der Natur der Sache aus. Parteivernehmung ist immer wacklig, damit nicht verlässlich. Es bleibt die Urkunde. Die sog. Privaturkunde nach § 416 ZPO erbringt (nur) den Beweis, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Author abgegeben wurden. Bei einem Einschreiben ist das genau genommen nur die Erklärung, das ein Einlieferer zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Umschlag eingeliefert hat und dieser zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt an einen bestimmten Adressaten zugestellt wurde. Vor Gericht versenkt man eine solche Urkunde ganz leicht dadurch, dass man in Abrede stellt, dass der Umschlag bei seinem Versandt geschlossen gewesen wäre. Dann hätte der jeweilige Inhalt auch sehr viel später eingelegt und der Umschlag verschlossen werden können. Puff, das war mal ein Beweismittel.

    Grüße

    Hi,

    hhhmmmm, deiner detailierten Beschreibung meine ich entnehmen zu können, dass du beruflich mit solchen Dingen zu tun hast...?
    Meine Frage hierzu wäre: Warum scheidet ein Zeuge aus, wenn es sich bspw. um eine unabhängige Person (z.B. Tontechniker, Produzenten) handelt?
    Die Aussage eines solchen wäre doch vor Gericht m.M. nach mehr wert, als eine bloße Behauptung eines anderen, aus welchem Grund auch immer. Oder sehe ich das falsch?

    Gruß
    Doc.

  • Hi doc,

    es kommt beim Zeugen darauf an, was das Beweisthema ist:

    Der Zeuge ist kein taugliches Beweismittel für die Beweisfrage, ob jemand ein Werk zu einem bestimmten (zumeist "früheren") Zeitpunkt erschaffen hat, weil der Zeuge das schlicht nicht wahrnehmen kann. Das Erschaffen eines Musikwerkes findet im Kopf des Musikers statt. Selbst wenn ein wirklich unparteilicher Zeuge direkt neben dem Musiker saß als dieser das Werk geschaffen haben will, kann er nicht sagen, ob der Musiker das Werk nun wirklich geschaffen hat oder nur (gekonnt) so getan hat als ob, zB weil er das Werk zuvor irgendwo gehört oder die Noten gelesen hatte.

    Der Zeuge, und vielleicht meinst Du das, ist aber durchaus geeignetes Beweismittel für die Behauptung, der Musiker hätte ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Musikstück gezeigt/vorgeführt, wo immer der Musiker das auch her hatte. Dies kann genügen, wenn kein anderer nachweisen kann, noch früher über das Werk verfügt zu haben. Dann ist nämlich zu vermuten, dass der Musiker der Urheber des Werkes ist (woher sollte er das Stück auch sonst haben, wenn er der erste war?)

    Grüße

  • Hi roofonfire,

    genau das meinte ich. Sehr interessant. Ist auch immer wieder ein heikles Thema und die meisten Leute, auch wir, bleiben davon unberührt.
    Lustig wirds ja erst, wenn eine Plattenfirma behauptet, ihr gehören die Werke.
    Leider ist KlitoSG ja nicht mehr hier. Der hatte glaube ich mal Erfahrungen damit gemacht.
    Danke jedenfalls für die Infos.

    Gruß
    Doc.

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