Was ist, wenn der Veranstalter absagt?

  • Hallo Leute,

    gibt es eigentlich übliche Regelungen für den Fall, das der Veranstalter kurzfristig absagt? Strafgeld, wird Gage trotzdem gezahlt ....

    Schließlich habe ich mir den Tag freigehalten, anstatt in Urlaub zu fahren oder mit meinen Kindern in den Heide-Park. Ist bei mir nicht aktuell - wir haben normalerweise keinen schriftlichen Vertrag - aber die Frage ist neugierigerweise.

    Irgendwas üblich?

    Lutz


    ps: Ich weiß, auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag. Das ist nur eine Frage der Beweislast.


    .

    ... der sich die rechte Socke mit der Zange anzieht ...

  • Hi Landmesser,
    Grundlage ist immer euer Vertrag......es muss alles vertraglich geregelt sein.
    Es gibt gute Musterverträge z.b. beim Deutschen Rock und Popmusikerverband oder schließ dich einfach mal kurz mit mir oder anderen die häufiger Auftreten.
    Grundsätzlich geben unser Verträge eine Ausfallsentschädigung her. Ob in voller Höhe oder gestaffelt...wird vorher geregelt...der Veranstalter unterschreibt.....That's it...!!!
    Hast du einen unterschriebenen Vertrag, der natürlich geltendem Gesetz entsprechen muss..kannst du beruhigt bei Nichtzahlung in die rechtlichen Instanzen eingehen. Aber auch da sollte man zusehen, das die Rechtliche Seite bzw. Einschaltung von Anwälten und und und finanziell durch Versicherungen abgedeckt ist. Gibts auch bei Verbänden wie RockPopMusi usw.

    Gruß slowdown

    Bump: ich vergaß.....mündliche Verträge sind für den Popo.....Zeugen hin oder her..Gelaber...Bestreiten...Ja...Nein....!!!
    Vergiss es....!!
    Selbst der erste Auftritt als Newcomer rechtfertigt einen Vertrag...dagegen spricht nichts ......und sichert beide Seiten...auch der Veranstalter hat ja Rechte....net war.....!!

    slowdown

  • So wie Slowdown das beschrieben hat, hab ichs mir auch gedacht.
    Sowas muss vertraglich geregelt werden.
    Das steht dann bestimmt im "Kleingedruckten"

    Wenn der Gig auf Grud von yx nicht bestritten werden kann muss es eine Entschädigung beider Seiten geben!
    Wenn eine Band nicht spielen kann, sucht diese meist einen angemessenen Ersatz.
    Aber wenn der Veranstallter dicht macht (wie z.B. das Meisenfrei for kurzem)
    wird es keine "Ausgleichszahlungen" geben soweit diese nicht vertraglich geregelt sind!

    Da hat man andere Termine, Reisen oder sonst was für den Gig flöten lassen
    und steht nachher ohne Gig und ohne Kohle da.

    Aber so ist das leider.

    Also Vertrag genau lesen und gegebenen Falls fragen!


    Gruß Pea

  • Alles richtig... auch wir arbeiten von Fall zu Fall mit Auftrittsverträgen. Wenn dann was in die Hose geht, sollte man aber auch mit ner guten Portion Musiker-Idealismus und Wohlwollen gegenüber den Beteiligten da rangehen, kurz: die Situation einschätzen können.

    Beispiel: wir sollten am 30.05. bei ner großen Party in Gronau spielen. Urlaub genommen, Werbung gemacht usw. - und am vergangenen Wochenende ereilte uns die Nachricht, dass das Event abgesagt wurde, weil der Veranstalter von der Location angeschmiert wurde. Da gabs wohl Lücken im Vertrag und die Location sah sich auf einmal berechtigt, eine Reinigungs- und Instandhaltungspauschale in vierstelliger Höhe zu verlangen (zusätzlich zur Saalmiete). Kurzerhand abgeblasen und auf neuen Termin / neue Location verschoben.

    In diesem Fall werd ich natürlich vom Veranstalter keinen Schadensersatz fordern....

    Also: Fingerspitzengefühl im Ernstfall ja - aber auch immer absichern per Vertrag. Es sei denn, Ihr kennt den Veranstalter sehr gut. Auch dann ist Papier unschlagbar, aber vielleicht nicht unbedingt nötig.

    Hoffe, das ist hilfreich...

    Gruß,
    Micha

  • gibt es eigentlich übliche Regelungen für den Fall, das der Veranstalter kurzfristig absagt? Strafgeld, wird Gage trotzdem gezahlt ....

    Haben wir auch drin, und das ganze gilt auch umgekehrt (sonst würde es der Veranstalter wohl nicht unterschreiben, muss ja fair für beide Seiten sein). Wenn wir absagen, kriegt er dieselbe Summe von uns. (außer bei Krankheit gegen ärztliches Attest)

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