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Archives: März 2008

Gestern hat das Bundesverfassungsgericht, das Organ in unserem Land, welches mittlerweile die Sicherheitsgesetze macht (Politiker sind wohl unfähig dazu), die Vorratsdatenspeicherung erheblich eingeschränkt.

Die Telekommunikationsfirmen müssen zwar im Rahmen der Anfang des Jahres in Kraft getretenen Novelle der Regelungen zur TK-Überwachung Verbindungs- und Standortdaten der Nutzer verdachtsunabhängig sechs Monate vorhalten. Sicherheitsbehörden dürfen aber nur zur Verfolgung schwerer Straftaten darauf zugreifen.
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Zudem muss der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Das Gesetz sieht dementgegen vor, dass Ermittler sowie prinzipiell Geheimdienste etwa auch bei »mittels Telekommunikation begangener Straftaten« in den Datenbergen schürfen können sollten.

Leider war man mit dieser einstweiligen Verfügung nicht wirklich konsequent und da smuss gerügt werden, denn:

Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen immer wieder betont, dass schon das Datensammeln an sich die Bürgerrechte einschränke und einen Einschnitt in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle. Über die Verfassungsmäßigkeit der Speicherung an sich will Karlsruhe nach eigenen Angaben aber erst im noch ausstehenden Hauptverfahren ein Urteil fällen.

Genau. Nun darf weiter gesammelt werden aber die Behörden dürfen eben nur bei besonders schweren Straftaten in den Datenbergen schnüffeln. Aber was genau versteht das Gericht darunter? Verbrechen? Oder auch schon bestimmte Vergehen?

Die Aussetzung der Speicherpflicht selbst scheidet für die roten Roben damit aus. Zwar kann die »umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen«, ihnen zufolge »einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken«. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit »verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung«.

Das ist milde gesagt totaler Schwachsinn. Die Speicherung ist das eigentliche Problem, denn wo gespeichert wird kann auch abgerufen werden. Das mit gespeicherten Daten Missbrauch getrieben werden kann wissen wir von den Skandalen über verloren gegangene CDs in Großbritannien. Wo Daten sind wecken sie Begehrlichkeiten. Leider muss man sagen dass in letzter Zeit das BVG nicht mehr alles sauber einkassiert, so wie das in der Vergangenheit der Fall gewesen ist.

Nun fordert man seitens der VDS Gegner den Rücktritt der Bundesjustizministerin. Das wird sie wohl kaum tun, redet man sich das Urteil doch schon wieder schön (so wie beim Scannen der KFZ Kennzeichen).

Ob nun der normale Tauschenbörsenbenutzer jubeln kann, wird man noch sehen müssen.

In ersten Kommentaren wird gemutmaßt, dass die Provider bei weniger schweren Straftatbeständen, zum Beispiel einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse, den Strafverfolgungsbehörden nun Auskünfte zu Namen und Adressen von Kunden verweigern müssen. Dies habe erhebliche Konsequenzen für die Musikindustrie, kommentierte etwa der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar: »Die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, ist nach den Karlsruher Vorgaben nicht mehr zulässig.« Rechtsanwalt Christian Solmecke, der etliche abgemahnte P2P-Nutzer vertritt, geht noch einen Schritt weiter: »Damit dürfte die Abmahnwelle der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsennutzer vorerst ein Ende haben.«

Wie heise online erfuhr, werden etliche Staatsanwaltschaften die Strafermittlungen gegen Tauschbörsennutzer vorerst genauso weiter betreiben wie bisher. 

Aber die Verwirrung geht ja noch weiter:

Anders als Schutt sieht die Rechtslage allerdings offenbar das Bundesministerium der Justiz. Dort räumt man im Rahmen einer Pressemeldung ein, dass es sehr wohl »geringfügige Einschränkungen« bei der Rechtsverfolgung von per Telekommunikation begangenen Straftaten gebe. Telekommunikationsunternehmen dürften in diesen Fällen aufgrund eines Abrufersuchens ermittelte Daten zukünftig nur dann an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn es sich dabei um solche handelt, die das Unternehmen »zu Abrechnungszwecken gespeichert« habe. Einschränkungen gebe es aber dann, wenn die »ermittelten Daten solche sind, die nur aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert« werden.

Leider hat das BVG zuviel Interpretationsspielraum gelassen, ähnlich wie beim Urteil zu den KFZ Kennzeichen. Dies wird schnell missbraucht  werden, da es genügen Interessenpotenzial gibt, an die Daten heran zu kommen. Die Entscheidung gilt erstmal für ein halbes Jahr, dann soll das endgültige Urteil folgen. Die Bundesregierung ist aufgefordert die Auswirkungen zu dokumentieren und vorzulegen. Da gibt es ebenfalls genügend Spielraum für Manipulationen.

2008 11 Mrz

Das Verfassungsgericht muss mal wieder Gesetze machen.

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Nun ist es (mal wieder) so weit: Weil deutsche Politiker oft eben Probleme mit dem Grundgesetz haben, welches der ein oder andere sogar als »hinderlich« betitelt, musste das Bundesverfassungsgericht abermals die Köpfe dieser Hohl Birnen waschen und ihnen mitteilen, dass es so nicht geht.

Schon nach der gescheiterten Onlinedurchsuchung, welche durch das höchstes Gericht weitestgehend eingeschränkt wurde, bleibt eine erneute Niederlage für unsere beratungsresistenten Innenpolitiker. Natürlich halten jetzt etliche davon ihre Gesetze für verfassungskonform und sehen keinen Grund, dieses zu ändern oder die Überwachungsmethode mit zweifelhaften Erfolgen komplett einzustellen.

Die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt hoffen, dass die übelste Stasimethode der Republik, die Vorratsdatenspeicherung auch einkassiert wird, da sie völlig unnötig, diese Meinung teilen auch führende Rechtsexperten,  und wirkungslos gegenüber einer vermeintlichen terroristischen Bedrohung sein wird, ebenfalls dorthin geschickt werden sollte, wo sie schon von Anfang an hin gehört hat: In den Mülleimer. Vorausgesetzt natürlich, die Zuständigkeit ist gegeben, da es sich hier um eine teilweise Umsetzung einer europäischen Richtlinie handelt.

Aber, die Hoffnung stirbt zuletzt und wir sind auf einem guten Weg, denke ich.


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